Auf eine neue Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Rz. 12 der Beschwerde), ist zu verzichten, da die rechtskräftige Verfügung vom 8. April 2019 unverändert Geltung hat. Da die darin verfügte Wiederherstellungsfrist schon lange abgelaufen ist, hat die Gemeinde – wie oben ausgeführt – die Wiederherstellung unverzüglich durchzusetzen. d) Damit ist die Verfügung der Gemeinde vom 4. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ob gar von der Nichtigkeit der Verfügung ausgegangen werden muss, wie dies der Beschwerdeführer der Ansicht ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.