Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten aufgrund ihrer «inkonsequenten Haltung» bzw. dem «zögerlichen» Vorgehen nicht nachgekommen ist. Die Gemeinde muss daher die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung ohne Verzug durchsetzen, sollte die Beschwerdegegnerschaft ihrer Absicht, die Wiederherstellung vorzunehmen (vgl. Stellungnahme vom 2. Mai 2022), noch nicht nachgekommen sein. Auch diesbezüglich ist das Regierungsstatthalteramt gehalten, aufsichtsrechtlich zu intervenieren, sollte die Gemeinde ihre Pflichten vernachlässigen.