c) Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 (BVE 120/2019/38) hat die BVE die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 8. April 2019 unter Abweisung der Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft rechtskräftig bestätigt. Die Gemeinde ordnete in dieser Verfügung die vollständige Wiederherstellung des Ausbaus des Fuss-/Karrwegs auf Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. H.________ durch Rückbau und fachgerechter Entsorgung sämtlichen Materials an. Auf diese von der BVD als Beschwerdeinstanz rechtskräftig bestätigte Wiederherstellung durfte die Gemeinde nicht zurückkommen. Eine veränderte Sach- oder Rechtslage liegt offensichtlich nicht vor und lässt sich insbesondere nicht darin erblicken, dass die