Die angefochtene Verfügung sei daher als nichtig einzustufen. Sollte die BVD wider Erwarten zum Ergebnis kommen, dass die angefochtene Verfügung nicht nichtig sei, so müsse die Verfügung jedenfalls so aufgehoben werden, dass der umgehende Vollzug der bereits vor beinahe drei Jahren rechtskräftig verfügten Massnahme nicht weiter hinausgezögert werde. 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 4/7 BVD 120/2022/18