Der Mangel der angefochtenen Verfügung wiege schwer, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Asphaltgranulat giftige Komponenten enthalte. Gerade im Gebiet ausserhalb der Bauzonen wäre es fatal, wenn diejenigen, die ohne oder in Missachtung einer gültigen Baubewilligung bauen, besser gestellt würden als jene, welche die vorgenommenen Vorschriften und Verfahren respektieren. Die angefochtene Verfügung sei daher als nichtig einzustufen.