a) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Verfügung erkläre die Gemeinde den Verzicht auf diejenige Wiederherstellungsmassnahme, welche die BVE mit Entscheid vom 26. Juni 2019 rechtskräftig bestätigt habe. Für eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids der BVE sei die Gemeinde jedoch offensichtlich nicht zuständig. Der Mangel der angefochtenen Verfügung wiege schwer, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Asphaltgranulat giftige Komponenten enthalte.