Sollte diese bis 30. September 2019 verfügte Wiederherstellung bis anhin nicht erfolgt sein, so wird die Gemeinde angehalten, diese unverzüglich durchzusetzen bzw. mittels Ersatzvornahme vorzunehmen. Sollte die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachkommen, so wird das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental als zuständige Aufsichtsbehörde aufgefordert, aufsichtsrechtlich zu intervenieren bzw. an Stelle der Gemeinde die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 48 BauG). Aus diesem Grund wird der vorliegende Entscheid auch dem Regierungsstatthalteramt zur Kenntnisnahme zugestellt.