c) Was den auf dem Fuss-/Karrweg auf den Parzellen Diemtigen Grundbuchblatt Nrn. K.________ unrechtmässig eingebauten Asphaltgranulat anbelangt, so hat die von der Gemeinde am 8. April verfügte und von der BVE mit Entscheid vom 26. Juni 2019 (BVE 120/2019/37) rechtskräftig bestätigte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverändert Bestand. Sollte diese bis 30. September 2019 verfügte Wiederherstellung bis anhin nicht erfolgt sein, so wird die Gemeinde angehalten, diese unverzüglich durchzusetzen bzw. mittels Ersatzvornahme vorzunehmen.