Nicht Gegenstand dieser Verfügung sind dagegen die Parzellen Diemtigen Grundbuchblatt Nrn. K.________, hinsichtlich welcher ebenfalls eine von der BVE mit Entscheid vom 26. Juni 2019 (BVE 120/2019/37) rechtskräftig bestätigte Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde erging. Soweit sich der Beschwerdeführer daher in seiner Beschwerde (wohl versehentlich) auf diese Parzellen bezog (Rechtsbegehren 2), so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren 1 bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Verfügung vom 4. März 2022 (welche einzig hinsichtlich der Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. H.___