b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 4. März 2022 mit Verzicht auf die Wiederherstellung hinsichtlich des Ausbaus des Fuss-/Karrweges auf Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. H.________. Diese Verfügung und der darin enthaltene Wiederherstellungsverzicht beziehen sich einzig auf die Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. H.________. Nicht Gegenstand dieser Verfügung sind dagegen die Parzellen Diemtigen Grundbuchblatt Nrn.