Strassenweg mehr ersichtlich sein sondern nur noch Weideland. Der Weg werde auf den Parzellen Nrn. B.________, C.________, F.________, G.________ und H.________ entfernt. Somit sei kein illegaler Weg mehr in ihrem Eigentum. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.