4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 19. April 2022 nahm die Gemeinde Stellung und verwies darin grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung und die darin erwähnten Argumente. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich der betroffene Weg entgegen der Aussage in der Beschwerde nicht auf den Parzellen Nrn. G.________, B.________, C.________ und F.________ befinde, sondern auf der Parzelle Nr. H.________. Die Beschwerdegegnerschaft führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 aus, sie hätten sich entschieden eine Wiederherstellung vorzunehmen. Es werde somit kein Fuss-/ Karrweg und