Dieser Eingriff würde insgesamt mehr Schaden als Nutzen im Landschaftsbild wie auch der angrenzenden Vegetation anrichten. Der Einbau des Deckbelags sei vom AGR als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden. Aus diesem Grund mache es keinen Sinn, das eingereichte Baugesuch zu vervollständigen und das Verfahren weiterzuführen. Daher werde das hängige Baubewilligungsverfahren kostenlos abgeschrieben. 2/7 BVD 120/2022/18