Zur Begründung führte die Gemeinde aus, sie halte eine Wiederherstellung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr verhältnismässig. Zudem wäre dies aufgrund der inkonsequenten Haltung der Baupolizeibehörde in den vergangenen Jahren gegenüber der Beschwerdegegnerschaft nicht fair. Das Baupolizeiverfahren sei sehr zögerlich angegangen worden und selbst die Umsetzung der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung sei immer wieder aufgeschoben worden. Mit der Wiederherstellungsmassnahme müsste der bestehende, bereits deutlich eingewachsene Weg wieder aufgerissen werden. Dieser Eingriff würde insgesamt mehr Schaden als Nutzen im Landschaftsbild wie auch der angrenzenden Vegetation anrichten.