Die gegen diese Wiederherstellungsverfügung von der Beschwerdegegnerschaft erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) mit Entscheid vom 26. Juni 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die angefochtene Verfügung (BVE 120/2019/38). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.