Diese Parzelle im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft befindet sich in der Landwirtschaftszone. Anlässlich einer Begehung im Oktober 2016 erstellte die Gemeinde eine Fotodokumentation.1 Nachdem die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährte und von der Beschwerdegegnerschaft keine schriftliche Stellungnahme einging, verfügte sie mit Wiederherstellungsverfügung vom 8. April 2019 Folgendes: «1. Der Ausbau des Fuss-/Karrweges auf der Parzelle-Nr H.________ ist bis zum 30. September 2019 vollständig wiederherzustellen. Sämtliches Material ist zurückzubauen und einem bewilligten Entsorgungsbetrieb (www.abfall.ch) abzugeben.