Im vorliegenden Fall führen jedoch die Unklarheiten über den Verfahrensgegenstand zur Rückweisung. Diese sind als besondere Umstände zu werten, welche die Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Verfügung der Gemeinde Niederhünigen vom 3. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.