Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei Rückweisung wird praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen, wenn (bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.13 Grundsätzlich unterliegt somit die Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Fall führen jedoch die Unklarheiten über den Verfahrensgegenstand zur Rückweisung.