Die Sache ist zur Klärung und Vornahme der sachverhaltlichen Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Baupolizeibehörde der Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 VRPG). In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Rechtsnatur des «unterirdischen» Bauteils und die Frage der Baubewilligungspflicht zu klären sein. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12).