c) Der umstrittene, entscheidwesentliche Sachverhalt ist weder in der angefochtenen Verfügung genau bezeichnet noch in den Akten dokumentiert. Es ist demnach unklar, was Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz war und worüber die Gemeinde entschieden hat. Eine Beurteilung der baupolizeilichen Sache durch die BVD ist bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Die Verfügung der Gemeinde ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur Klärung und Vornahme der sachverhaltlichen Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Baupolizeibehörde der Gemeinde zurückzuweisen (Art.