Auch die Vorakten geben darüber keinen Aufschluss: Die Akten enthalten weder eine Aktennotiz über die Anzeige und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin noch eine Dokumentation von allfälligen Sachverhaltsabklärungen. In der Beschwerdeantwort erklärt die Gemeinde, die Beschwerdeführenden hätten sich in ihrer Anzeige über die Pfähle beschwert, die zu nahe an der Grenze stünden. Dabei handle es sich um Bauteile, die zur Hangstabilisierung notwendig seien. Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits