b) Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist auf den Gegenstand beschränkt, über den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entschieden hat. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, was Inhalt der mündlich vorgebrachten Anzeige war. In der Verfügung wird zur Begründung unter anderem auf die Vorschriften des EG ZGB zu Stützmauern Bezug genommen. Welcher Bauteil Gegenstand der baupolizeilichen Anzeige war und welcher Bauteil von der Gemeinde beurteilt wurde, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Auch die Vorakten geben darüber keinen Aufschluss: