a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die zuständige Baupolizeibehörde hat einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf wesentliche baurechtswidrige Tatbestände hingewiesen wird. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten ist.10 Die Baupolizeibehörde ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art.