Grundsätzlich genügen so knappe und unklare Ausführungen den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht. Da der Sachverhalt jedoch auch aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgeht (siehe dazu sogleich), dürfen an die Begründung der Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall können die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG als erfüllt angesehen werden. Soweit die Beschwerde Bezug auf das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 533 nimmt (Beschwerdeverfahren BVD 120/2021/73), ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand