Die Beschwerde enthält zwar einen konkreten Antrag (Rückbau der unterirdischen Baute). Allerdings ist die Begründung äusserst knapp ausgefallen. Es geht nicht ausreichend klar hervor, welcher unterirdische Bauteil gemeint ist und auch die eingereichten Fotos sind nicht bezeichnet. Es kann daher nur vermutet werden, dass es sich um die Betonmauer handeln könnte, die auf einer der beiden Fotos abgebildet ist. Grundsätzlich genügen so knappe und unklare Ausführungen den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht.