c) Parteieingaben müssen unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Diese Mindestanforderungen gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.7 Generell sind an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wird jedoch erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.8 Dem Antragerfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.9 Die Beschwerde enthält zwar einen konkreten Antrag (Rückbau der unterirdischen Baute).