Das angefochtene Schreiben betrifft die mündliche Anzeige des Beschwerdeführers zu einem baupolizeilichen Sachverhalt. Unter der Überschrift «Entscheid» hält die Gemeinde fest, dass kein Verstoss gegen Bauvorschriften vorliege und die Anzeige damit erledigt sei. Die Gemeinde hat damit über die baupolizeiliche Angelegenheit verbindlich entschieden. Dem Schreiben kommt daher Verfügungscharakter zu. Es handelt sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.