Angefochten ist ein Schreiben der Gemeinde, das weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. In formeller Hinsicht fehlen mehrere Verfügungsmerkmale (vgl. Art. 52 VRPG). Für die Rechtsnatur spielt die äussere Gestalt der Anordnung aber grundsätzlich keine Rolle. Der Inhalt und nicht die Form entscheidet über das Vorliegen einer Verfügung.5 Als Verfügung gilt eine behördliche Anordnung, mit der ein bestimmtes Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht in verbindlicher Weise geregelt wird (materieller Verfügungsbegriff).6 Das angefochtene Schreiben betrifft die mündliche Anzeige des Beschwerdeführers zu einem baupolizeilichen Sachverhalt.