5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die BVD ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG3 (Art. 49 Abs. 1 BauG). Voraussetzung und Ausgangspunkt eines Beschwerdeverfahrens ist das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts, d.h. einer Verfügung (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG4).