Die Gemeinde erliess zunächst einen Baustopp. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 6. Juni 2020 und Ergänzungen der Wiederherstellungsverfügung vom 27. Oktober 2020 sowie vom 9. Juli 2021 hob die Gemeinde den Baustopp auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin insbesondere, das Sanierungskonzept zur Baugrubensicherung gemäss den Vorgaben der geologischen Fachexperten auszuführen.1 2. Am 24. Februar 2022 zeigte der Beschwerdeführer 1 bei der Gemeinde an, dass die Beschwerdegegnerin im Grenzbereich zu den Parzellen Nrn. A.________ und B.________ 1 Vgl. auch BVD 120/2020/42