1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sutz- Lattrigen vom 24. Februar 2022 wird bezüglich des Rückbaus der Gartenanlage im Wald, des Rückbaus des erstellen Weges, des Rückbaus des Gemüsegartens, soweit dieser nicht im Wald liegt, und der Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.