würde sich die Durchführung eines Augenscheins vor Ort im Beisein der Verfahrensbeteiligten und der Forstbehörden anbieten. Schliesslich hat die Gemeinde unter Berücksichtigung der Situation vor Ort, der öffentlichen sowie privaten Interessen des Beschwerdeführers eine angemessene Frist für die Wiederaufforstung anzusetzen. Dazu kann die Gemeinde, falls nötig, das zuständige Fachamt (AWN) oder Sachverständige (Revierförster) beiziehen (vgl. Erwägung 5d). 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).