Hinsichtlich des Rückbaus des Gemüsegartens (dritter Punkt der Wiederherstellung) ist die Wiederherstellung dahingehend zu präzisieren, dass für die Verfügungsadressaten klar sein muss, in welchem Umfang sie den Gemüsegarten zurückbauen müssen (vgl. Erwägung 5c). Dazu 15 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8. 8/10 BVD 120/2022/15