Falls der Beschwerdeführer für den Weg im Wald nachträglich ein Baugesuch einreicht, ist diese Thematik separat in einem «nachträglichen Baubewilligungsverfahren» zu beurteilen. Führt das allfällige nachträgliche Baubewilligungsverfahren zur Bewilligung, erübrigt sich eine Wiederherstellungsverfügung bezüglich des Weges. Wird dagegen der Bauabschlag erklärt, hat die entscheidende Behörde gleichzeitig darüber zu befinden, ob und inwieweit bezüglich des Weges der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).