d) Weiter hat die Gemeinde den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Gartenanlage vollständig zu ermitteln, wobei der Begriff der «Gartenanlage» in der Wiederherstellungsverfügung klar umschrieben werden muss (vgl. Erwägung 4c). Im Zusammenhang mit dem Rückbau des Weges im Wald hat die Gemeinde zu klären, ob der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch einreichen will (vgl. Erwägung 5b). Falls der Beschwerdeführer für den Weg im Wald nachträglich ein Baugesuch einreicht, ist diese Thematik separat in einem «nachträglichen Baubewilligungsverfahren» zu beurteilen.