, deren Adressen im GRUDIS auffindbar sind, ins Verfahren einzubeziehen (vgl. Erwägung 5e) und die Verfahrensbeteiligten vor Erlass der Verfügung anzuhören (vgl. Erwägung 3a). Alsdann ist das Baupolizeiverfahren mit einer anfechtbaren Wiederherstellungsverfügung abzuschliessen.