c) Die Gemeinde muss somit das Baupolizeiverfahren betreffend den Rückbau der erstellten Gartenanlage im Wald (erster Punkt der Wiederherstellung), den Rückbau des erstellen Weges (zweiter Punkt der Wiederherstellung), den Rückbau des Gemüsegartens, soweit dieser nicht im Wald liegt (dritter Punkt der Wiederherstellung) und die Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung (fünfter Punkt der Wiederherstellung) wieder aufnehmen. Dabei hat die Gemeinde die Miteigentümer der Parzelle Nr. E.________, deren Adressen im GRUDIS auffindbar sind, ins Verfahren einzubeziehen (vgl. Erwägung 5e) und die Verfahrensbeteiligten vor Erlass der Verfügung anzuhören (vgl. Erwägung 3a).