Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist gerechtfertigt, die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im Rahmen des Streitgegenstands aufzuheben (vgl. Erwägung 2d) und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.