b) Nach dem Gesagten weist das vorinstanzliche Verfahren zahlreiche Mängel auf (Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungenügende Sachverhaltsabklärung, unklarer Umfang der Wiederherstellungsmassnahme, fehlende Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist und mangelhafte Adressierung). Die Beschwerdesache ist daher noch nicht entscheidreif. Die Heilung der Verfahrensfehler und die zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen wären mit grossem prozessualem Aufwand verbunden. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen.