Die Gemeinde hat nur den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Die Parzelle Nr. E.________ steht allerdings im Miteigentum seiner Kinder. Gegen ihren Willen könnte die angefochtene Wiederherstellungsverfügung somit nicht durchgesetzt werden. Die Wiederherstellungsverfügung hätte auch an die Miteigentümer der Parzelle Nr. E.________ adressiert werden müssen. Diesbezüglich ist die angefochtene Wiederherstellung ebenfalls mangelhaft (vgl. Erwägung 6c).