Ist die Nutzerin oder der Nutzer eines Grundstückes nicht identisch mit der Grundeigentümerschaft, so ist zusätzlich auch die Eigentümerschaft des Grundstücks ins Recht zu fassen. Damit wird eine allfällige Zwangsvollstreckung sichergestellt, die ohne förmlichen Beizug der Grundeigentümerschaft ausgeschlossen wäre. Falls die Verfügung nicht an die Grundeigentümerschaft adressiert ist, bedarf es allenfalls einer weiteren Verfügung an die Grundeigentümerschaft, damit die Verfügung durchgesetzt werden kann.14