e) Schliesslich muss die Baupolizeibehörde in der Wiederherstellungsverfügung festlegen, wen sie zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes verpflichten will und welchen Drittpersonen sie die Wiederherstellungsverfügung zusätzlich eröffnen muss, weil diese mehr als jedermann davon betroffen sind. Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung an die Grundeigentümerschaft oder die Baurechtsinhaberin bzw. den Baurechtsinhaber zu richten. Ist die Nutzerin oder der Nutzer eines Grundstückes nicht identisch mit der Grundeigentümerschaft, so ist zusätzlich auch die Eigentümerschaft des Grundstücks ins Recht zu fassen.