Die angesetzte Frist für die Wiederaufforstung wird aufgehoben und muss unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips neu festgesetzt werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch die BVD nicht schlüssig beurteilen, in welcher Jahreszeit die Wiederaufforstung geeignet ist und welche Zeitdauer für die Wiederaufforstung für den Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort als zumutbar erscheint. Diese Fragen sind von der Gemeinde zu klären, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist (vgl. Erwägung 6d).