Auch das AWN setzte sich in seinem Schreiben vom 8. Februar 2022 mit keinem Wort mit der Frist für die Wiederaufforstung auseinander. Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob für die Wiederaufforstung tatsächlich eine zeitliche Dringlichkeit besteht und die angesetzte Frist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Die Wiederherstellungsverfügung ist somit auch in diesem Punkt mangelhalft. Die angesetzte Frist für die Wiederaufforstung wird aufgehoben und muss unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips neu festgesetzt werden.