Auch die Wiederherstellungsfrist muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.13 Die Wiederherstellungsfrist ist demzufolge so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann. In der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung hat sich die Gemeinde zur Angemessenheit der Wiederherstellungsfrist nicht geäussert. Auch das AWN setzte sich in seinem Schreiben vom 8. Februar 2022 mit keinem Wort mit der Frist für die Wiederaufforstung auseinander.