d) Im vorliegenden Fall ordnete die Gemeinde die «Wiederaufforstung/Rekultivierung» mit standortgerechten Baum- und Straucharten bis am 31. Mai 2022 an. Der Beschwerdeführer verlangt die Erstreckung dieser Frist (fünfter Punkt der Wiederherstellung). Zur Begründung führt er aus, er beabsichtige 60 bis 80 Bäume und Sträucher anzupflanzen. Er ist der Meinung, die angeordnete Wiederherstellungsfrist reiche nicht, um diese Arbeiten auszuführen. Zudem argumentiert er, die nächste Periode für eine erfolgreiche Aufforstung liege im Frühwinter 2022.