Lediglich betreffend die Rodung bemerkte das AWN, dass kein Verhandlungsspielraum bestehe. Zudem ist nirgends aktenkundig, dass über den Weg rechtskräftig entschieden worden ist. Die Gemeinde hätte in der Wiederherstellungsverfügung daher bezüglich des erstellten Weges Gelegenheit für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs geben müssen. Das hat die Gemeinde fälschlicherweise nicht getan. In diesem Punkt enthält die angefochtene Wiederherstellungsverfügung einen Mangel und ist aufzuheben. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, für den erstellen Weg ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Erwägung 6c).