In der Wiederherstellungsverfügung ist auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Dieser Hinweis ist zwingend, ausser ein nachträgliches Baugesuch sei ausgeschlossen, weil bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden ist, oder eine Baubewilligung offensichtlich ausser Frage steht.10 Beides ist hier nicht der Fall. Aus dem Schreiben des AWN vom 8. Februar 2022 kann nicht geschlossen werden, dass der bestehende Weg offensichtlich nicht bewilligungsfähig wäre. Lediglich betreffend die Rodung bemerkte das AWN, dass kein Verhandlungsspielraum bestehe.