b) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Rückbau des bestehenden Weges (zweiter Punkt der Wiederherstellung). Er bringt zum einen vor, das AWN habe den Rückbau des bestehenden Weges nicht verlangt. Zum anderen argumentiert er, der Weg bestehe seit langer Zeit und habe aufgrund der steilen Hanglage unterhalten werden müssen. Dass er für den Wegunterhalt eine Baubewilligung hätte einholen müssen, habe er nicht gewusst. Diese werde er umgehend beantragen.