c) Weder in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung noch im Schreiben des AWN ist umschrieben, was mit der «Gartenanlage im Wald» gemeint ist. Auch anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht eruieren, was unter dem Begriff «Gartenanlage» zu verstehen ist. Diesbezüglich hat die Gemeinde den Sachverhalt offenkundig unvollständig ermittelt. Bezüglich der Anordnung, wonach die erstellte Gartenanlage im Wald zurückzubauen ist (erster Punkt der Widerherstellung), ist die Wiederherstellungsverfügung unklar und aufzuheben. Der Begriff